BGH - Urteil vom 20.09.1966
VI ZR 16/65
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 8 Abs. 2 § 9 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG München,

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem in einer engen Kurve entgegenkommenden Fahrzeug

BGH, Urteil vom 20.09.1966 - Aktenzeichen VI ZR 16/65

DRsp Nr. 2008/15107

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem in einer engen Kurve entgegenkommenden Fahrzeug

Gerät ein Fahrzeug in einer engen Kurve auf die Gegenfahrbahn und kommt es dort zu einer Kollision mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs, so trägt es auch dann die volle Haftung, wenn Letzteres nicht die äußerst rechte Fahrbahnseite eingehalten hat.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 8 Abs. 2 § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand: