Der Kläger begehrt von den Beklagten restlichen Schadenersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 20.10.03 in J. in der W.-Straße an der Einmündung in die Hauptstraße ereignete.
Der Kläger parkte dort sein Fahrzeug mit beiden rechten Reifen auf dem Bürgersteig. An dieser Stelle ist absolutes Halteverbot angeordnet.
Ein Linienbus der Beklagten zu 1), der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, bediente an diesem Tag den Linienverkehr auf der üblichen Fahrstrecke. Der Bus bog von der W.-Straße nach links in die Hauptstraße ab. Dabei schwenkte das Heck aus und stieß gegen das geparkte Fahrzeug des Klägers.
Der Kläger behauptet, sein geparktes Fahrzeug habe den Omnibus nicht behindert. Er ist der Ansicht, die Beklagten seien ihm zum vollen Schadensersatz verpflichtet.
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