Haftungsverteilung bei Kollision mit einem rückwärts fahrenden Fahrzeug
AG Böblingen, Urteil vom 11.08.2005 - Aktenzeichen 3 C 1081/05
DRsp Nr. 2008/11077
Haftungsverteilung bei Kollision mit einem rückwärts fahrenden Fahrzeug
Kommt es zu einem Auffahren auf ein rückwärts fahrendes Fahrzeug, so trifft dieses einen überwiegenden Haftungsanteil von 80%, da es die gesteigerte Sorgfaltspflicht des § 9 Abs. 5StVO nicht beachtet hat.