(abgekürzt gemäß §§ 540, 313a Abs. 1 ZPO)
Die Berufung erweist sich als begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten anlässlich des Verkehrsunfalles vom 14. September 2003 auf der BAB 2 ein Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten (unstreitigen) Höhe zu, §§ 7, 17 Abs. 2 und 3 StVG, 3 PflVG. Danach haften die Beklagten für den der Klägerin entstandenen Schaden, auch wenn (was noch einmal festzuhalten ist) die Beklagte zu 2 am Zustandekommen des Verkehrsunfalles kein Verschulden trifft, aus dem Gesichtspunkt der sog. Betriebsgefahr.
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