Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge an einer ampelgeregelten Kreuzung; Erhöhung der Betriebsgefahr durch Alkoholisierung des Fahrzeugführers
LG Paderborn, Urteil vom 12.08.1993 - Aktenzeichen 5 S 136/93
DRsp Nr. 1994/15232
Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge an einer ampelgeregelten Kreuzung; Erhöhung der Betriebsgefahr durch Alkoholisierung des Fahrzeugführers
1. Kommt es an einer ampelgeregelten Kreuzung zu einer Kollision zweier sich kreuzender Fahrzeuge und lässt sich nicht feststellen, wer von den Unfallbeteiligten einen Rotlichtverstoß begangen hat, so richtet sich die Haftungsverteilung allein nach der Betriebsgefahr der Fahrzeuge.2. War einer der Fahrzeugführer alkoholisiert im Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit, so erhöht sich ohne die Annahme eines Verschuldens dennoch die Betriebsgefahr des von ihm geführten Fahrzeugs, so dass von einer Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu seinen Lasten auszugehen ist.