OLG München - Endurteil vom 27.05.2020
10 U 6767/19
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 8 Abs. 1; StVO § 10;
Fundstellen:
r+s 2020, 476
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 22.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 44 O 2866/18

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf einer Fahrgasse in einem Parkhaus

OLG München, Endurteil vom 27.05.2020 - Aktenzeichen 10 U 6767/19

DRsp Nr. 2020/8093

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf einer Fahrgasse in einem Parkhaus

Kommt es bei annähernd gleicher Kollisionsgeschwindigkeit beider Fahrzeuge zu einer Kollision in einer Fahrgasse in einem Parkhaus, so ist eine hälftige Schadensteilung angemessen. Dabei sind, wenn beide Fahrzeuge sich im Fahrbereich befanden, die Vorschriften der §§ 8 Abs. 1 und 10 StVO nicht anwendbar.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin vom 28.11.2019 gegen das Endurteil des LG Landshut vom 22.11.2019 (Az. 44 O 2866/18) wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das vorgenannte Urteil des Landgerichts sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 8 Abs. 1; StVO § 10;

Gründe

A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Das Landgericht hat zu Recht einen weitergehenden Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz verneint.