OLG Naumburg - Urteil vom 03.11.2016
42 U 8/16
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 36 Abs. 1 S. 1; StVO § 36 Abs. 5; BGB § 253;
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 29.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 500/14

Haftungsverteilung bei Stoppen eines verfolgten Kraftfahrzeugs durch Querstellen eines Polizeifahrzeugs auf der FahrbahnHöhe des Schmerzensgeldes bei Kopfplatzwunde, Distorsion der HWS, Knieprellung und einem chronischen posttraumatischen Syndrom mit Läsion des nervus ulnaris mit Parese und Atrophie, chronischen Kopfschmerzen, Kurzzeitgedächtnis- und Aufmerksamkeitsstörungen und einer Erwerbsminderung um 30%

OLG Naumburg, Urteil vom 03.11.2016 - Aktenzeichen 42 U 8/16

DRsp Nr. 2017/13296

Haftungsverteilung bei Stoppen eines verfolgten Kraftfahrzeugs durch Querstellen eines Polizeifahrzeugs auf der Fahrbahn Höhe des Schmerzensgeldes bei Kopfplatzwunde, Distorsion der HWS, Knieprellung und einem chronischen posttraumatischen Syndrom mit Läsion des nervus ulnaris mit Parese und Atrophie, chronischen Kopfschmerzen, Kurzzeitgedächtnis- und Aufmerksamkeitsstörungen und einer Erwerbsminderung um 30%

1. Zur Haftung von Halter, Fahrer und Haftpflichtversicherer, wenn sich im Zuge einer polizeilichen Verfolgungsmaßnahme ein Einsatzfahrzeug aus dem Gegenverkehr heraus quer zur Fahrbahn des verfolgten Kraftfahrzeugs stellt und es dadurch zu einem Unfall mit Personenschaden kommt. 2. Trägt ein Polizeibeamter als Folge des so herausgeforderten Unfalls neben einer Kopfplatzwunde, der Distorsion der HWS und einer Knieprellung ein chronisches posttraumatisches Syndrom mit höhergradiger, axionaler, demyelinisierender Läsion des nervus ulnaris links mit Parese und Atrophie, eine Spannung des musculus sternocleidomastoideus, chronische Kopfschmerzen, Kurzzeitgedächtnisstörungen, Aufmerksamkeitsstörungen und als Folge dessen eine Erwerbsminderung um 30% davon, rechtfertigt dies auch unter Berücksichtigung vorbestandener degenerativer Veränderungen und einer Diabeteserkrankung zumindest ein Schmerzensgeld von 10.000 EUR.