LG Paderborn, vom 20.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 18/99
Haftungsverteilung bei Streifkollision eines PKW mit einem entgegenkommenden, überholenden Motorrad
OLG Hamm, Urteil vom 13.12.1999 - Aktenzeichen 13 U 111/99
DRsp Nr. 2000/7200
Haftungsverteilung bei Streifkollision eines PKW mit einem entgegenkommenden, überholenden Motorrad
»1. Der Ermessensspielraum des Rechtsfahrgebotes aus § 2 Abs. 2StVO entfällt, wenn die Straße wegen Kuppen oder Kurven unübersichtlich ist. Dann muss die äußerste rechte Fahrbahnseite benutzt werden.2. Auch bei einem 9 Jahre alten Fahrzeug ist es ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht gerechtfertigt, bei der Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung die nächst tiefere Klasse aus der Tabelle Sanden/Danner zu Grunde zu legen.«3. Das den Kraftfahrer in § 2 Abs. 2StVO eingeräumte Ermessen, möglichst weit rechts zu fahren, gilt nicht, wenn die Strecke unübersichtlich wird. Besteht die Gefahr, dass die Unübersichtlichkeit der Strecke ein evtl. erforderliches rechtzeitiges Ausweichen nach rechts hin nicht mehr zulässt, muss der Fahrer die äußerste rechte Fahrbahnseite einhalten.4. Kommt es zu einer Kollision eines nicht äußerst rechts fahrenden PKW mit einem entgegenkommenden Motorrad-Fahrer, der kurz zuvor überholt hat, obwohl er die zum Überholen erforderliche Strecke nicht vollständig einsehen konnte, so ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Motorradfahrers vorzunehmen.