OLG Brandenburg - Urteil vom 23.06.2011
12 U 263/08
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1; StVO § 5 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 19.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 248/07

Haftungsverteilung bei Sturz eines zum Überholen von zwei vorausfahrenden Fahrzeugen ansetzenden Motorradfahrers aufgrund Überholens des vorausfahrenden Fahrzeugs; Höhe des Schmerzensgeldes bei schweren Sturzverletzungen eines Motorradfahrers mit Schädel-Hirn-Trauma sowie diversen Frakturen

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.06.2011 - Aktenzeichen 12 U 263/08

DRsp Nr. 2011/12080

Haftungsverteilung bei Sturz eines zum Überholen von zwei vorausfahrenden Fahrzeugen ansetzenden Motorradfahrers aufgrund Überholens des vorausfahrenden Fahrzeugs; Höhe des Schmerzensgeldes bei schweren Sturzverletzungen eines Motorradfahrers mit Schädel-Hirn-Trauma sowie diversen Frakturen

1. Kommt ein Motorradfahrer, der zum Überholen zweier vor ihm fahrender Fahrzeuge angesetzt hat, von der Fahrbahn ab und zu Fall, weil er einem der vorausfahrenden, seinerseits zum Überholen ansetzenden Fahrzeuge ausweicht, so ist eine hälftige Schadensverteilung angemessen. 2. Bei schweren Sturzverletzungen eines Motorradfahrers mit Polytrauma, Schädel-Hirn-Trauma mit Bewusstlosigkeit und künstlicher Beatmung für zwei Wochen, Hirnkontorsion mit frontaler subarachnoidaler Blutung und subduralem Hämatom mit hirnorganischem Psychosyndrom und verstecktem Schielen sowie diversen Frakturen ist unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von 50 % ein Schmerzensgeld in Höhe von 75.000 EUR angemessen.

Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das am 19.11.2008 verkündete Teilurteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin, Az.: 2 O 248/07, werden zurückgewiesen.

Zur Durchführung des Betragverfahrens wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.