BGH - Urteil vom 08.01.1963
VI ZR 35/62
Normen:
BGB § 254 ; StVG § 9 § 17 ;
Fundstellen:
VersR 1963, 285
Vorinstanzen:
OLG Braunschweig,
LG Braunschweig,

Haftungsverteilung bei tödlichem Unfall mit einem Fußgänger nachts auf der Landstraße

BGH, Urteil vom 08.01.1963 - Aktenzeichen VI ZR 35/62

DRsp Nr. 1994/6240

Haftungsverteilung bei tödlichem Unfall mit einem Fußgänger nachts auf der Landstraße

Hat ein PKW-Fahrer bei Dunkelheit auf der Landstraße einen Fußgänger erfasst, so trifft den Fußgänger ein Mitverschulden von 2/3, wenn er über die Fahrbahn gegangen ist, anstatt einen vorhandenen Gehweg zu benutzen.

Normenkette:

BGB § 254 ; StVG § 9 § 17 ;

Tatbestand:

Am 1. Dezember 1958 kam der 64-jährige Bundesbahn-Stellwerkmeister a.D. Berthold S. durch einen Verkehrsunfall ums Leben. Als er gegen 1 Uhr nachts von einer Familienfeier in R. heimkehrte, wurde er auf der unbeleuchteten F.-Straße von einem entgegenkommenden Ford-Personenkraftwagen angefahren, dessen Halter und Fahrer der Beklagte war. Die F.-Straße weist eine 6,10 m breite asphaltierte Fahrbahn mit einem Sommerweg auf der einen Seite und einem 3,50 m breiten Radweg und anschließendem 1,80 m breiten Fußweg auf der anderen Seite auf. Der Beklagte, der sich in Gesellschaft von drei jungen Leuten auf der Heimfahrt von einem Tanzvergnügen befand, fuhr auf der regennassen Fahrbahn mit Abblendlicht scharf rechts entlang dem Radweg und erfasste S. mit dem rechten Kotflügel seines Wagens. S. wurde durch den Anprall etwa 8 m weit auf den Radweg geschleudert; er starb infolge Zertrümmerung der Schädeldecke.

Es erwies sich, dass er einen Blutalkoholgehalt von 2,09 Promille hatte.