Auf die Berufung der Klägerin vom 11.12.2012 wird das Endurteil des LG Ingolstadt vom 21.11.2012 (Az.
Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin 3.117,72 € und ein Schmerzensgeld von 300,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.08.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 359,50 € zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
2.Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 38%, die Beklagten samtverbindlich 62 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 15%, die Beklagten samtverbindlich 85%.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
5.Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.046,02 € festgesetzt.
A.
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