OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.06.1976 - Aktenzeichen 12 U 135/75
DRsp Nr. 1994/9451
Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung
Der Wartepflichtige braucht nicht mit groben Verkehrsverstößen des Vorfahrtberechtigten zu rechnen. Letzterer haftet daher für den entstandenen Schaden allein, wenn er seine Absicht, nach rechts abzubiegen, erst im letzten Moment aufgibt, um dann seine Fahrt fortzusetzen, so dass es zu einer Kollision mit dem wartepflichtigen PKW kommt.