BGH - Urteil vom 13.06.1967
VI ZR 21/66
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 1 Abs. 2 § 9 § 13 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/M:,

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung

BGH, Urteil vom 13.06.1967 - Aktenzeichen VI ZR 21/66

DRsp Nr. 2008/15109

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung

Bei einer Vorfahrtverletzung spricht grundsätzlich ein Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des wartepflichtigen Fahrzeugs. Demgegenüber ist die Betriebsgefahr des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs mit 1/5 zu berücksichtigen, wenn dieses für das wartepflichtige Fahrzeug zunächst verdeckt war und mit überhöhter Geschwindigkeit zwischen zwei sich begegnenden Lastzügen hindurch gefahren ist.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 1 Abs. 2 § 9 § 13 ;

Tatbestand: