BGH - Urteil vom 19.05.1967
VI ZR 202/65
Normen:
BGB § 847 Abs. 1 ; StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 13 ;
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung; Höhe des Schmerzensgeldes

BGH, Urteil vom 19.05.1967 - Aktenzeichen VI ZR 202/65

DRsp Nr. 2008/15070

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung; Höhe des Schmerzensgeldes

1. Wird ein vorfahrtberechtigter Motorradfahrer durch eine Vorfahrtverletzung zu einer Vollbremsung gezwungen und stürzt er, so haftet das wartepflichtige Fahrzeug allein. Aus Sicht des Motorradfahrers handelt es sich jedenfalls dann um ein unabwendbares Ereignis i.S. von § 7 Abs. 2 StVG, wenn er darauf vertrauen konnte, dass das wartepflichtige Fahrzeug seine Vorfahrt beachten werde.2. Bei starken Kopfschmerzen, Übelkeit und Bewusstseinsstörungen aufgrund einer Hirnschädigung ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 DM angemessen.

Normenkette:

BGB § 847 Abs. 1 ; StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 13 ;

Tatbestand:

Der Klüger fuhr am 22. Januar 1961 gegen 17.15 Uhr mit seinem Motorrad (DKW 125 ccm) in R. auf der W.-Straße - B 32 - stadteinwärts. Als er sich der spitzwinklig von links einmündenden S.-Straße näherte, kam in dieser Straße der Beklagte mit seinem Personenkraftwagen (VW 1200), um in die W.-Straße einzubiegen und - wie der Kläger - stadteinwärts weiterzufahren. In der vom Beklagten befahrenen S.-Straße ist vor der Einmündung in die W.-Straße das Gebotszeichen "Vorfahrt achten" (Bild 30 der Anlage 0 zur StVO) aufgestellt. Der Beklagte bog mit seinem Kraftwagen noch vor dem Kläger in die W.-Straße ein.