KG - Urteil vom 24.11.2005
12 U 237/04
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 839 § 929 § 932 Abs. 2 ; PflVG § 2 ; StVG § 7 Abs. 1 § 17 ;
Fundstellen:
KGReport 2006, 746
VRS 110, 249
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 13.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 253/03

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und Ausweichen des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs; Anforderungen an die Darlegung der Aktivlegitimation

KG, Urteil vom 24.11.2005 - Aktenzeichen 12 U 237/04

DRsp Nr. 2006/8264

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und Ausweichen des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs; Anforderungen an die Darlegung der Aktivlegitimation

»1. Zur Darlegung der Aktivlegitimation (des Eigentums am beschädigten Fahrzeug) zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen Sachschäden.2. Jedenfalls wenn feststeht, dass die Ausweichreaktion des Führers des dadurch beschädigten Fahrzeugs objektiv erforderlich war, haftet der Halter des Fahrzeugs, dessen Fahrweise die Ausweichreaktion verursacht hat, nach § 7 Abs. 1 StVG, § 823 BGB3. Biegt ein Fahrzeug von einer wartepflichtigen direkt in den linken von drei Fahrstreifen einer vorfahrtberechtigten Straße ein und beachtet es dabei nicht den Vorrang eines auf dem linken Fahrstreifen der Vorfahrtstraße herannahenden Fahrzeugs, so dass dieses in den Mittelstreifen lenken muss, um eine Kollision zu vermeiden, so trägt das die Vorfahrt verletzende Fahrzeug die volle Haftung.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 839 § 929 § 932 Abs. 2 ; PflVG § 2 ; StVG § 7 Abs. 1 § 17 ;

Entscheidungsgründe: