BGH - Urteil vom 23.05.1967
VI ZR 210/65
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 9 Abs. 4 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Köln,

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung; Zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften

BGH, Urteil vom 23.05.1967 - Aktenzeichen VI ZR 210/65

DRsp Nr. 2008/15073

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung; Zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften

1. Bei einer Vorfahrtverletzung spricht ein Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des wartepflichtigen Fahrzeugs. Demgegenüber ist eine überhöhte Geschwindigkeit des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs nur dann schadensmindernd zu berücksichtigen, wenn diese unfallursächlich war.2. Kommt es zu einer Kollision eines wartepflichtigen, eine Vorfahrtstraße überquerenden Fahrzeugs mit einem Sattelschlepper, der die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 16 km/h überschreitet, so trifft das wartepflichtige Fahrzeug gleichwohl die alleinige Haftung, wenn der Sattelschlepper auch bei Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit den Unfall nicht hätte vermeiden können.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 9 Abs. 4 Nr. 2 ;

Tatbestand: