Haftungsverteilung beim Auffahren auf ein unfallbedingt liegen gebliebenes Fahrzeug
AG Stuttgart-Canstatt, Urteil vom 07.10.2005 - Aktenzeichen 8 C 1815/05
DRsp Nr. 2008/11139
Haftungsverteilung beim Auffahren auf ein unfallbedingt liegen gebliebenes Fahrzeug
Kommt es zu einem Auffahrunfall auf ein unfallbedingt liegen gebliebenes Fahrzeug, das nicht sofort durch Einschalten der Warnblinkanlage und Aufstellen eines Warndreiecks gesichert worden ist, so trifft den Halter des unfallbedingt liegen gebliebenen Fahrzeugs eine Mithaftung von 1/3.