I.
Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
Begründet ist das Rechtsmittel in dem Umfang, in welchem der Kläger die durch das Landgericht ausgesprochene Haftungsverteilung angreift. Der Senat vermag sich nicht der durch das Landgericht ausgesprochenen Quotierung anzuschließen, derzufolge der auf den Kläger entfallenden Eigenhaftungsanteil mit 40 % in Ansatz zu bringen sein soll. Vielmehr muss er eine Kürzung seiner Anspruchsberechtigung nur in Höhe von 20 % hinnehmen.
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