Heilbehandlungskosten

Autoren: Göppl/Pöhlmann

Die Kosten der ambulanten und stationären Heilbehandlung werden übernommen, und zwar in dem Umfang, als sie dem Geschädigten nicht bereits durch seine eigene Krankenversicherung ersetzt worden sind (§ 2960 Tsch. BGB). Der Umfang der Erstattung bzw. der insoweit ungedeckte Restschaden muss ggf. dargelegt werden.