Erwerbsschaden

Autoren: Göppl/Pöhlmann

Haben die Unfallverletzungen zur Arbeitsunfähigkeit geführt, wird der dem Verletzten hierdurch entstandene Schaden im Umfang der Differenz zwischen seinem vor dem Unfall erzielten Verdienst und etwaigen Ersatzleistungen des Krankenversicherers oder Sozialversicherers erstattet. Berechnungsbasis ist der Nettolohn (§ 2962 Tsch. BGB).

Ansprüche des Arbeitgebers, der dem Verletzten Entgeltfortzahlung geleistet hat, werden nicht erstattet, da es in Tschechien keine der hiesigen entsprechende Regelung gibt.

Der Ersatz für den Einkommensverlust nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit oder im Fall der Invalidität ist die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Einkommen vor dem Schadensfall und dem Einkommen, z.B. der Invaliditätsrente, nach der Beschädigung.