Autoren: Göppl/Pöhlmann |
Im Fall einer verbleibenden Invalidität wird der Ersatz in Form einer monatlichen Rente geleistet.
Im Fall der Tötung wird den gesetzlich zum Unterhalt berechtigten Personen eine Entschädigung im Umfang des ihnen entgangenen Unterhalts geleistet. Der Getötete muss tatsächlich Leistungen erbracht haben und dazu auch verpflichtet gewesen sein. Leistungen einer Rentenversicherung sind anzurechnen.
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