Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 12.01.2016 -
abgeändert
und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen zukünftigen materiellen Schäden freizustellen, die noch anlässlich des Unfalls vom 27.04.2010 entstehen werden, sofern diese Ansprüche nicht auf den Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
IV.Das Urteil und das Urteil des Landgerichts, soweit es aufrechterhalten wird, sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss:
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