OLG München - Urteil vom 19.12.2003
10 U 2660/03
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 397; BGB § 422; BGB § 425; BGB § 426 Abs. 1; BGB § 779; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 830; BGB § 847 Abs. 1; StVG § 7; PflVersG § 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 24.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 23124/00

Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers des Erstschädigers für Folgen eines Auffahrunfalls durch einen Zweitschädiger; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten; Haushaltsführungsschaden

OLG München, Urteil vom 19.12.2003 - Aktenzeichen 10 U 2660/03

DRsp Nr. 2005/526

Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers des Erstschädigers für Folgen eines Auffahrunfalls durch einen Zweitschädiger; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten; Haushaltsführungsschaden

1. Zur Frage, ob und inwieweit ein Fahrzeuginsasse, der ca. 4 Monate nach einem Auffahrunfall mit einer Verletzung der Halswirbelsäule (HWS-Distorsion) einen zweiten Auffahrunfall erleidet und aufgrund dessen vom Haftpflichtversicherer des Schädigers beim zweiten Unfall im Hinblick auf das Risiko des Nachweises der medizinischen Kausalität des Unfalls, die nicht mögliche genaue Zuordnung des jeweiligen Schadensereignisses auf die Beschwerden und die Stellungnahme der HV-Ärzte vergleichsweise eine Abfindungszahlung zur Abgeltung der Schadensfolgen erhält, gegenüber dem Haftpflichtversicherer des ersten Unfallschädigers einen weiteren Schadenersatzanspruch wegen der Unfallfolgen geltend machen kann.

2. 1000 DM [500 EUR] Schmerzensgeld für eine Frau aus Verkehrsunfall wegen einer leichten HWS-Distorsion

URTEIL

In dem Rechtsstreit ### ./. ###

wegen Schadensersatzes

erläßt der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Oktober 2003 folgendes Endurteil: