OLG Hamm - Urteil vom 14.06.2016
9 U 183/15
Normen:
StVG §§ 7; 115 I VVG;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 11.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 231/14

Indizien für ein manipuliertes Unfallgeschehen

OLG Hamm, Urteil vom 14.06.2016 - Aktenzeichen 9 U 183/15

DRsp Nr. 2017/1389

Indizien für ein manipuliertes Unfallgeschehen

Zur Bewertung von Indizien, die für und gegen einen manipulierten Unfall sprechen.

Für ein manipuliertes Unfallgeschehen spricht nicht, dass sich ein Auffahrunfall bei übersichtlicher Verkehrslage ereignet hat, weil für Auffahrunfälle geradezu typisch ist, dass sie sich nicht wegen schlechter Sichtverhältnisse, sondern wegen Unachtsamkeit des Auffahrenden ereignen. Auch der Umstand, dass ein Auffahrunfall zu einer eindeutigen Haftungslage und dementsprechend zu einem uneingeschränkten Schuldeingeständnis des Auffahrenden führt, liegt in der Natur der Sache und kann für sich genommen nicht als verdächtig angesehen werden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11.09.2015 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, 8.238,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2013 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 808,13 Euro an die Klägerin zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen, die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 18 % und die Beklagte zu 82 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG §§ 7;