Inhalt des Gefahrzeichens 136; Verwertung einer ohne Vereidigung des Dolmetschers zustande gekommenen Zeugenaussage
BGH, Urteil vom 21.12.1993 - Aktenzeichen VI ZR 246/92
DRsp Nr. 1994/1155
Inhalt des Gefahrzeichens 136; Verwertung einer ohne Vereidigung des Dolmetschers zustande gekommenen Zeugenaussage
»a) Das Gefahrzeichen 136 zu § 40StVO weist den Kraftfahrer grundsätzlich ohne zeitliche Einschränkung darauf hin, daß er mit dem plötzlichen Betreten der Fahrbahn durch Kinder zu rechnen und deshalb seine Fahrweise durch Bremsbereitschaft und erforderlichenfalls durch Reduzierung der Geschwindigkeit wie bei einer konkreten Gefahrenlage im Sinn des § 3 Abs. 2 aStVO einzurichten hat.b) Eine verfahrensfehlerhaft zustande gekommene Zeugenaussage vor dem Landgericht (hier: keine Vereidigung des Dolmetschers entgegen § 189GVG) darf vom Berufungsgericht nicht ohne erneute Vernehmung verwertet werden.«