Internationaler Kraftfahrzeugverkehr, § 69b StGB

Autor: Hofmann

(siehe → Führerscheinklausel, Rdnr. 40 ff.)

Die Führerscheinmaßnahmen gem. §§ 69, 69a StGB bezogen auf internationalen Kraftfahrzeugverkehr sind geregelt in § 69b StGB.

Die Einengung der Entziehungsvoraussetzungen (Verstöße nur gegen Verkehrsvorschriften) beruht auf dem Internationalen Abkommen über den Straßenverkehr vom 19.09.1949. Dabei ist unerheblich, ob der andere die Fahrerlaubnis ausstellende Staat dem Abkommen beigetreten ist.

Die Berechtigung ausländischer Kraftfahrzeugführer zur Teilnahme am Fahrverkehr innerhalb der Bundesrepublik Deutschland mit einem ausländischen Führerschein ist geregelt im Wiener Abkommen und in der Internationalen Führerscheinverordnung (Art. 41 ff. ÜbStrV, BGBl II 1979, 932, § 4 IntKfzVO; vgl. Bouska, Fahrerlaubnisrecht, S. 260 f.). Danach ist § 4 IntKfzVO anwendbar auch im Bereich der Vertragsstaaten des Wiener Abkommens; für nicht beigetretene Staaten gilt § 4 IntKfzVO ohnehin (KG, Urt. v. 13.11.1969 - 2 Ss 277/69, VRS 38, 205; Hentschel, NJW 1975, 1350).

Die Fahrzeugführer mit ausländischer Fahrerlaubnis sind solche Personen, die unabhängig von der Staatsangehörigkeit ihren ständigen Aufenthalt im Ausland oder einen inländischen Aufenthaltsort nicht länger als zwölf Monate haben (Rüth/Reinken, KVR Führerschein, S. 9; Slapnicar, NW 1985, 2861).