§§ 316, 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB

Autor: Hofmann

1. Tatbestand

§ 316 StGB ist ein allgemeines Gefährdungsdelikt in Form eines schlichten Tätigkeitsdelikts. Im Gegensatz zu § 315c StGB (OLG Koblenz, Beschl. v. 10.02.2000 - 2 Ss 12/00, DAR 2000, 371) bedarf es keiner konkreten Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert (BayObLG, Beschl. v. 16.04.1992 - 1 St RR 77/92, NJW 1993, 215 = NZV 1992, 453).

Tatbestandsmerkmale

Fahrzeug,

öffentlicher Verkehr (Land, Wasser, Luft),

Führen dieses Fahrzeugs,

unter der Wirkung von Alkohol oder anderen berauschenden Mittel,

Fahruntüchtigkeit,

für § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB durch die Fahruntauglichkeit zusätzlich kausale Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert.

a) Begriff des Fahrzeugs

Der Fahrzeugbegriff ist in §§ 316, 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB gleich. Es werden alle Arten von Fahrzeugen erfasst, mit oder ohne Motor, mit oder ohne Verbrennungs- oder Elektromotor, Pkw, Lkw, Zweiräder, aber auch Eisenbahn, Schiffe, Luftfahrzeuge.

Unterschied:

§ 69 StGB, Entziehung der Fahrerlaubnis, gilt nur bei Kraftfahrzeugen, die einen die menschliche Antriebsleistung übersteigenden Antrieb aufweisen.