Autor: Hofmann |
§ 316 StGB ist ein allgemeines Gefährdungsdelikt in Form eines schlichten Tätigkeitsdelikts. Im Gegensatz zu § 315c StGB (OLG Koblenz, Beschl. v. 10.02.2000 - 2 Ss 12/00,
Tatbestandsmerkmale
Fahrzeug, |
öffentlicher Verkehr (Land, Wasser, Luft), |
Führen dieses Fahrzeugs, |
unter der Wirkung von Alkohol oder anderen berauschenden Mittel, |
Fahruntüchtigkeit, |
für § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB durch die Fahruntauglichkeit zusätzlich kausale Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert. |
Der Fahrzeugbegriff ist in §§ 316, 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB gleich. Es werden alle Arten von Fahrzeugen erfasst, mit oder ohne Motor, mit oder ohne Verbrennungs- oder Elektromotor, Pkw, Lkw, Zweiräder, aber auch Eisenbahn, Schiffe, Luftfahrzeuge.
Unterschied:
§ 69 StGB, Entziehung der Fahrerlaubnis, gilt nur bei Kraftfahrzeugen, die einen die menschliche Antriebsleistung übersteigenden Antrieb aufweisen.
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