Kaskoversicherung

Autor: Hofmann

In den Muster-AKB und in den meisten Bedingungswerken in der Kraftfahrtversicherung gibt es den Begriff "Abschleppkosten" nicht. In § 13 Muster-AKB finden sich "Fracht- und Transportkosten". Dazu gehören die Abschleppkosten, die aber nur bis zur nächsten qualifizierten Werkstatt zu ersetzen sind. Anders als bei Haftpflichtansprüchen ist hier der Vergleich mit Reisekosten nicht tunlich, denn auf die hat der VN keinen Anspruch.