Besitzstörung

Autor: Hofmann

Der Besitzer eines Grundstücks kann vom Störer des Besitzes Schadenersatz verlangen, wenn zur Beseitigung der Besitzstörung das Fahrzeug des Störers abgeschleppt werden muss. Es besteht keine Wartepflicht, weswegen das besitzstörend geparkte Fahrzeug sofort abgeschleppt werden darf. Der Besitzer darf sich zur Entsetzung eines Dritten bedienen und die Verwaltung und Einziehung der durch die Besitzstörung entstehenden Kosten auf Dritte übertragen und die hierdurch entstehenden Kosten als Schaden ersetzt verlangen (AG Magdeburg, Urt. v. 31.01.2008 - 151 C 2968/07, NJOZ 2008, 3662).