Schadensersatzrecht

Autor: Hofmann

Abschleppkosten sind ein adäquater Folgeschaden und damit grundsätzlich erstattungspflichtig. Wird das Fahrzeug repariert, werden i.d.R. die Abschleppkosten bis zur nächstgelegenen Fachwerkstatt erstattet (OLG Köln Urt. v. 12.07.1985 - 22 U 40/85, r+s 1985, 264, AG Wiesbaden Urt. v. 18.08.1993 - 96 C 465/93 SP 1993, 352), nicht aber bis zur "Heimatwerkstatt". Bei einem Totalschaden ist Fahrzeug am Unfallort zu verwerten, es sei denn, am Heimatort ist höherer Restwert zu erzielen (AG Hildesheim Urt. v. 15.07.1998 - 43 C 560/97, NZV 1999, 212).