Kausalitätsbeweis psychischer Unfallfolgen; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.12.2007 - Aktenzeichen 4 U 362/07
DRsp Nr. 2008/5857
Kausalitätsbeweis psychischer Unfallfolgen; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
1. Wird eine durch einen Unfall verursachte psychische Beeinträchtigung als Primärverletzung geltend gemacht, gilt der Beweismaßstab des § 286ZPO, weil es um die Frage geht, ob ein Unfall zu einer Rechtsverletzung i.S.d. § 823 I BGB geführt hat (haftungsbegründende Kausalität). Die Beweiserleichterung des § 287ZPO kommt dem Geschädigten erst dann zugute, wenn die Primärverletzung feststeht und es nur noch um die Frage der Kausalität geltend gemachter Folgeschäden geht, also um die Weiterentwicklung der Schädigung (haftungsausfüllende Kausalität). Der Geschädigte muss dann nicht mehr den Vollbeweis für die Ursächlichkeit erbringen, sondern es genügt eine überwiegende, i. d. R. erhebliche Wahrscheinlichkeit.2. Zum Nachweis einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Folgen eines Verkehrsunfalls und einer erst zwanzig Monate nach dem Unfallereignis diagnostizierten endogenen Psychose oder geltend gemachten reaktiven Depression des Unfallgeschädigten.
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