I.
Das Amtsgericht Leipzig hat den Betroffenen mit Urteil vom 08. Dezember 2004 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h zu einer Geldbuße von 100,00 EUR verurteilt. Von der Verhängung eines im Bußgeldbescheid vorgesehenen Fahrverbotes hat es abgesehen.
Gegen das Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Leipzig, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird. Sie wendet sich gegen das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes.
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