Kein Vergleich erforderlich für das Entstehen der Einigungsgebühr

Autor: Chirstian Sitter

Das Entstehen der Einigungsgebühr setzt nicht das Zustandekommen eines Vergleichs i.S.d. § 779 BGB voraus. Ein gegenseitiges Nachgeben ist somit nicht mehr erforderlich; jedwede Einigung, auch nur über Teile des Streitgegenstands und die Beendigung des Verfahrens, reicht aus (BGH, Urt. v. 10.10.2006 - VI ZR 280/05, NZV 2007, 132). Für die Schadensregulierung typisch sind Einigungen dahingehend, dass gegen Zahlung eines Teilbetrags der Klageforderung die Klage hinsichtlich des Restbetrags zurückgenommen und dadurch das Verfahren beendet wird.

Auch eine Zwischeneinigung beispielsweise dahin, dass die Schadenshöhe festgelegt und der Streit nur über den Haftungsgrund geführt wird, kann danach eine Einigungsgebühr auslösen.

Umgekehrt ist allerdings durch die bereits vorstehend zitierte Definition im VV klargestellt, dass die Einigung eine Wirkung, sei es auch nur im verfahrensfördernden Sinne, herbeiführen muss. Die Abgabe eines vollständigen Anerkenntnisses oder das Gegenstück eines vollständigen Forderungsverzichts wird daher auch künftig keine Gebühr auslösen (OLG Bamberg, Beschl. v. 06.07.2017 - , NJW 2017, ; OLG München, Beschl. v. 07.07.2010 - , DRsp Nr. 2011/6940).

verzichtet. Ein teilweiser Verzicht auf die Forderung ist nicht nötig. Allerdings muss hier § berücksichtigt werden, wonach der Gegenstandswert für eine solche Zahlungsvereinbarung mit lediglich des Anspruchs angesetzt werden darf.