OLG Celle - Beschluss vom 07.02.2019
3 Ss (OWi) 8/19
Normen:
GG Art. 103 Abs. 2;
Fundstellen:
StV 2020, 610

Kein Verstoß beim bloßen Halten eines elektronischen Gerätes während der Fahrt

OLG Celle, Beschluss vom 07.02.2019 - Aktenzeichen 3 Ss (OWi) 8/19

DRsp Nr. 2019/13195

Kein Verstoß beim bloßen Halten eines elektronischen Gerätes während der Fahrt

Auch nach der Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO liegt ein Verstoß nur vor, wenn über das bloße Aufnehmen oder Halten des elektronischen Geräts hinaus ein Zusammenhang mit der Verwendung einer Bedienfunktion des Geräts besteht.

1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

2. Die Sache wird auf den Senat übertragen.

3. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Hameln zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 2;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorschriftswidriger Benutzung eines elektronischen Gerätes (Mobiltelefon) als Führer eines Kraftfahrzeugs zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt.

Nach den Feststellungen führte der Betroffene am 10. November 2017 auf dem H. Weg in H. einen Personenkraftwagen und "benutzte" während der Fahrt ein Mobiltelefon, "indem er dieses in seiner Hand hielt". Weitere Feststellungen hat das Amtsgericht nicht getroffen. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat es ausgeführt, dass die Zeugin nicht habe bekunden können, ob der Betroffene Sprechbewegungen gemacht habe. Das Amtsgericht ist der Auffassung, dass nach § 23 Abs. n.F. bereits das bloße Halten des Mobiltelefons den Tatbestand erfülle.