BFH - Beschluss vom 21.08.2006
VII B 333/05
Normen:
RL 70/156/EWG; KraftStG § 2 Abs. 2 S. 1 § 8 ; PBefG § 4 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 2006, 2121
BFH/NV 2006, 2001
BFHE 213, 281
BStBl II 2006, 721
DAR 2006, 640
DB 2006, 2671
DStRE 2007, 53
NJW 2006, 3600
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 28.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 V 3715/05

Keine Änderung der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Maßgeblichkeit des Begriffes des PKW infolge der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO und damit der Gewichtsbesteuerung von sog. Kombinationsfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t

BFH, Beschluss vom 21.08.2006 - Aktenzeichen VII B 333/05

DRsp Nr. 2006/23530

Keine Änderung der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Maßgeblichkeit des Begriffes des PKW infolge der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO und damit der Gewichtsbesteuerung von sog. Kombinationsfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t

Durch die Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO und damit der Gewichtsbesteuerung von sog. Kombinationsfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t hat sich nichts an der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Maßgeblichkeit des Begriffes des PKW geändert, wie ihn der BFH in ständiger Rechtsprechung entwickelt hat. Die RL 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt und die darauf beruhende verkehrsrechtliche Einstufung eines Fahrzeugs sind kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht maßgeblich.

Normenkette:

RL 70/156/EWG; KraftStG § 2 Abs. 2 S. 1 § 8 ; PBefG § 4 Abs. 4 ;

Gründe: