I. Auf den Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde am 9. Februar 2001 ein PKW (Fremdzündungsmotor mit 1 781 ccm, sog. Euro-4-PKW) zugelassen. Die Erstzulassung des Fahrzeugs war bereits am 5. Mai 2000 erfolgt. Mit Bescheid vom Februar 2001 befreite der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) das Halten des Fahrzeugs für die Zeit vom 9. Februar 2001 bis 3. September 2003 gemäß §
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