BFH - Urteil vom 13.01.2005
VII R 12/04
Normen:
KraftStG § 3b Abs. 1 S. 7 ; StVZO § 23 Abs. 1b ;
Fundstellen:
BB 2005, 704
BFH/NV 2005, 799
BFHE 208, 315
BStBl II 2005, 365
DAR 2005, 292
DStRE 2005, 471
Steuertelex 2005, 185
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 15.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 106/02

Keine Verlängerung der Dauer der nach § 3b Abs. 1 KraftStG gewährten Steuerbefreiung um den negativen Betriebszeitraum eines Saisonkennzeichens

BFH, Urteil vom 13.01.2005 - Aktenzeichen VII R 12/04

DRsp Nr. 2005/4160

Keine Verlängerung der Dauer der nach § 3b Abs. 1 KraftStG gewährten Steuerbefreiung um den negativen Betriebszeitraum eines Saisonkennzeichens

»Für die Berechnung der Dauer der Steuerbefreiung für besonders schadstoffreduzierte PKW kommt es nicht darauf an, ob das Fahrzeug wegen eines Saisonkennzeichens für einen gewissen Zeitraum im Jahr im Straßenverkehr nicht betrieben werden darf.«

Normenkette:

KraftStG § 3b Abs. 1 S. 7 ; StVZO § 23 Abs. 1b ;

Gründe:

I. Auf den Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde am 9. Februar 2001 ein PKW (Fremdzündungsmotor mit 1 781 ccm, sog. Euro-4-PKW) zugelassen. Die Erstzulassung des Fahrzeugs war bereits am 5. Mai 2000 erfolgt. Mit Bescheid vom Februar 2001 befreite der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) das Halten des Fahrzeugs für die Zeit vom 9. Februar 2001 bis 3. September 2003 gemäß § 3b Abs. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) von der Kraftfahrzeugsteuer. Der Wert der Steuerbefreiung entsprach danach ab dem Tag der Erstzulassung einer Steuerersparnis von 600 DM.