Am 11. September 1966 wurde der damalige Bundeswehrsoldat B. bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Zwischen den Parteien ist außer Streit, daß die Beklagte als Haftpflichtversicherer für die Folgen des Unfalls einzustehen hat.
Mit Bescheid vom 2. Juli 1969 erkannte das Versorgungsamt H., nachdem es schon am 6. Dezember 1968 wegen der dem Verletzten erbrachten Leistungen die nach §
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