BFH - Beschluss vom 14.02.2006
VII B 269/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1159
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 01.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2043/03

Kfz-Steuer: Einordnung eines Fahrzeugs als Pkw oder Lkw

BFH, Beschluss vom 14.02.2006 - Aktenzeichen VII B 269/05

DRsp Nr. 2006/10883

Kfz-Steuer: Einordnung eines Fahrzeugs als Pkw oder Lkw

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Einordnung eines Fahrzeuges als Pkw oder Lkw aufgrund einer komplexen Würdigung von Bauart und Einrichtung sowie der Herstellerkonzeption im Wesentlichen dem Tatrichter obliegt und deshalb einer revisionsrechtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt die Einstufung des ursprünglich im Kraftfahrzeugbrief als "PKW Kombi geschlossen" eingetragenen und von einem Vorbesitzer umgebauten Fahrzeuges als LKW, das der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) als PKW besteuert hat. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und wegen Vorliegens eines vermeintlichen Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn der Kläger hat keinen Grund dargelegt, der zur Zulassung der Revision führen könnte.