BFH - Beschluss vom 21.02.2006
VII B 171/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; KraftStG § 8 § 9 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1352
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 25.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2393/04

Kfz-Steuer: Einordnung Fahrzeug als Pkw oder Lkw

BFH, Beschluss vom 21.02.2006 - Aktenzeichen VII B 171/05

DRsp Nr. 2006/11188

Kfz-Steuer: Einordnung Fahrzeug als Pkw oder Lkw

1. Die Einordnung eines Fahrzeuges als Pkw oder Lkw obliegt aufgrund einer komplexen Würdigung von Bauart und Einrichtung sowie der Herstellerkonzeption im Wesentlichen dem Tatrichter und ist deshalb einer revisionsrechtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich.2. Der Umstand, dass die Ladefläche eines umgerüsteten Pkw die Hälfte der Nutzfläche überschreitet, ist nur als gewichtiges, aber nicht als allein entscheidendes Indiz für die Einstufung als Lkw anzusehen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; KraftStG § 8 § 9 ;

Gründe: