BFH - Beschluss vom 21.11.2006
VII B 270/06
Normen:
KraftStG § 2 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 507
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 10.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1656/06

Kfz-Steuer: Einstufung als PKW oder Lkw?

BFH, Beschluss vom 21.11.2006 - Aktenzeichen VII B 270/06

DRsp Nr. 2007/661

Kfz-Steuer: Einstufung als PKW oder Lkw?

Die Einstufung eines Fahrzeugs durch die Verkehrsbehörde als solcher hat weder kraftfahrzeugsteuerrechtlich bindende Wirkung, noch lässt sie im Allgemeinen deshalb einen zuverlässigen Rückschluss auf die richtige kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung zu, weil die Verkehrsbehörden insoweit eine überlegene Sachkunde anwenden könnten. Vielmehr hat die Kfz-Steuerstelle die Einstufung eigenverantwortlich vorzunehmen.

Normenkette:

KraftStG § 2 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Halterin eines Kfz (Ford Fiesta Typ FVJ), das der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zunächst als LKW besteuert hatte. Nach einer vorübergehenden Silllegung erfolgte eine Wiederzulassung des Fahrzeugs, die das FA zum Anlass nahm, die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung zu überprüfen. Mit Bescheid vom 2. Januar 2006 erließ das FA einen Steuerbescheid, mit dem das Fahrzeug der Klägerin nunmehr als PKW eingestuft und einer Hubraumbesteuerung unterworfen wurde. Einspruch und Klage blieben erfolglos.