BFH - Beschluss vom 08.03.2006
VII B 2/06
Normen:
KraftSt-ÄndG (1997) Art. 1 Nr. 7 Art. 5 Abs. 3 ; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 lit. c Dlit. cc § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1354
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 28.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6420/05

Kfz-Steuer: rückwirkende Erhöhung zum 1.1.2005

BFH, Beschluss vom 08.03.2006 - Aktenzeichen VII B 2/06

DRsp Nr. 2006/16066

Kfz-Steuer: rückwirkende Erhöhung zum 1.1.2005

Bei der Kfz-Steuererhöhung zum 1.1.2005 sind Rückwirkungsverbot und Vertrauensschutz nicht einschlägig, weil diese Erhöhung bereits lange vor dem Stichtag normiert worden ist und durch Pressemeldungen allgemein bekannt war.

Normenkette:

KraftSt-ÄndG (1997) Art. 1 Nr. 7 Art. 5 Abs. 3 ; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 lit. c Dlit. cc § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hatte für den PKW des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) die Kraftfahrzeugsteuer ab 25. Juli 2001 unbefristet auf jährlich 551 DM festgesetzt. Aufgrund der Erhöhung des Steuersatzes ab 1. Januar 2005 von 10,84 EUR auf 15,13 EUR je angefangene 100 cm3 Hubraum gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2c cc des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) erhöhte das FA mit Bescheid vom 14. Juni 2005 die Kfz-Steuer rückwirkend ab 1. Januar 2005 um 61,28 EUR und setzte die Jahressteuer auf 393 EUR fest.

Einspruch und Klage, mit denen der Kläger sich gegen die rückwirkende Erhöhung wandte und Rückzahlung der 61,28 EUR begehrte, blieben erfolglos.