BFH - Beschluss vom 26.10.2006
VII B 120/06
Normen:
EWGR 156/70; KraftStG § 2 Abs. 2 S. 2 ; PBefG § 4 Abs. 4 Nr. 1 ; StVZO § 23 Abs. 6a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 503
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 04.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 46/06

Kfz-Steuer: Umrüstung Pkw in Lkw

BFH, Beschluss vom 26.10.2006 - Aktenzeichen VII B 120/06

DRsp Nr. 2007/658

Kfz-Steuer: Umrüstung Pkw in Lkw

1. Die Richtlinie 70/156/EWG enthält keine Bestimmung über die Einstufung von Kfz in die Klasse der "Personenkraftwagen".2. Auch für Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t gilt der Grundsatz, dass anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs zu beurteilen ist, ob ein Lkw oder ein PKW vorliegt.3. Die Bewertung der objektiven Beschaffenheit des jeweiligen Fahrzeugs obliegt dem Tatsachengericht.4. Dabei kann kein Merkmal von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs als von vornherein allein entscheidend angesehen werden, mag auch einzelnen Merkmalen ein besonderes Gewicht zukommen.

Normenkette:

EWGR 156/70; KraftStG § 2 Abs. 2 S. 2 ; PBefG § 4 Abs. 4 Nr. 1 ; StVZO § 23 Abs. 6a ;

Gründe: