BFH - Beschluss vom 07.11.2006
VII B 96/06
Normen:
EWGR 156/70; KraftStG § 2 Abs. 2 § 8 Nr. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 3 ; StVZO § 23 Abs. 6a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 783
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 16.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 V 162/06

Kfz-steuerrechtliche Einstufung eines Geländewagens Toyota J10

BFH, Beschluss vom 07.11.2006 - Aktenzeichen VII B 96/06

DRsp Nr. 2007/3229

Kfz-steuerrechtliche Einstufung eines Geländewagens Toyota J10

1. Mit der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO ist die bis dahin nur für Kombinationskraftwagen bestehende Sonderregelung ersatzlos entfallen. Auch bei Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t ist daher die Beurteilung, ob ein Lkw oder ein Pkw gegeben ist, anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs zu bestimmen.2. Für die vom Tatsachengericht zu treffende Bewertung der objektiven Beschaffenheit des jeweiligen Fahrzeugs kommt es auf die Einstufung nach der Richtlinie 70/156/EWG nicht an.3. Die Feststellung, dass ein Geländewagen der Marke Toyota J10 nicht der Klasse M1 der Richtlinie 70/156/EWG angehört, kann die Gesamtwürdigung aller technischen Merkmale zu kfz-steuerrechtlichen Einstufung als Pkw oder Lkw nicht ersetzen.

Normenkette:

EWGR 156/70; KraftStG § 2 Abs. 2 § 8 Nr. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 3 ; StVZO § 23 Abs. 6a ;

Gründe: