BFH - Beschluss vom 26.10.2006
VII B 125/06
Normen:
EWGR 156/70; KraftStG § 2 Abs. 2 § 8 Nr. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 3 ; StVZO § 23 Abs. 6a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 767
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 23.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 230/06

Kfz-steuerrechtliche Einstufung eines Pick-up Mitsubishi

BFH, Beschluss vom 26.10.2006 - Aktenzeichen VII B 125/06

DRsp Nr. 2007/3231

Kfz-steuerrechtliche Einstufung eines Pick-up Mitsubishi

1. Mit der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO ist die bis dahin nur für Kombinationskraftwagen bestehende Sonderregelung ersatzlos entfallen. Auch bei Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t ist daher die Beurteilung, ob ein Lkw oder ein Pkw gegeben ist, anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs zu bestimmen.2. Für die vom Tatsachengericht zu treffende Bewertung der objektiven Beschaffenheit des jeweiligen Fahrzeugs kommt es auf die Einstufung nach der Richtlinie 70-156/EWG nicht an.3. Die tatrichterliche Würdigung, einen Pick-up der Marke Mitsubishi mit Doppelkabine, bei dem die offene Ladefläche weniger als die Hälfte der gesamten nutzbaren Fahrzeugsfläche beträgt, als Pkw einzustufen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Normenkette:

EWGR 156/70; KraftStG § 2 Abs. 2 § 8 Nr. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 3 ; StVZO § 23 Abs. 6a ;

Gründe: