BFH - Beschluss vom 07.11.2006
VII B 80/06
Normen:
EWGR 156/70; KraftStG § 2 Abs. 2 § 8 Nr. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 3 ; StVZO § 23 Abs. 6a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 780
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 13.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen VI 417/2005

Kfz-steuerrechtliche Einstufung eines VW T4 Caravel, eines Land Rovers Discovery und eines Mercedes Sprinter

BFH, Beschluss vom 07.11.2006 - Aktenzeichen VII B 80/06

DRsp Nr. 2007/3228

Kfz-steuerrechtliche Einstufung eines VW T4 Caravel, eines Land Rovers Discovery und eines Mercedes Sprinter

1. Mit der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO ist die bis dahin nur für Kombinationskraftwagen bestehende Sonderregelung ersatzlos entfallen. Auch bei Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t ist daher die Beurteilung, ob ein Lkw oder ein Pkw gegeben ist, anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs zu bestimmen.2. Für die vom Tatsachengericht zu treffende Bewertung der objektiven Beschaffenheit des jeweiligen Fahrzeugs kommt es auf die Einstufung nach der Richtlinie 70-156/EWG nicht an.3. Die Erfüllung der im Anhang II C 1b R 2001/116/EG ausgewiesenen Lastenformel kann nicht als allein ausschlaggebendes Merkmal angesehen werden.4. Der Umstand, dass im Fahrzeugbrief 8 Sitzplätze eingetragen sind, vermag die Einstufung des Fahrzeugs als Lkw nicht von vornherein auszuschließen.

Normenkette:

EWGR 156/70; KraftStG § 2 Abs. 2 § 8 Nr. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 3 ; StVZO § 23 Abs. 6a ;

Gründe: