BFH - Beschluss vom 25.10.2006
VII B 263/06
Normen:
KraftStG § 2 Abs. 2 § 8 Nr. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 3 ; StVZO § 23 Abs. 6a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 765
BFH/NV 2007, 766
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 13.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 V 9/06

Kfz-steuerrechtliche Einstufung von Fahrzeugen

BFH, Beschluss vom 25.10.2006 - Aktenzeichen VII B 263/06

DRsp Nr. 2007/2871

Kfz-steuerrechtliche Einstufung von Fahrzeugen

Mit der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO ist die bis dahin nur für Kombinationskraftwagen bestehende Sonderregelung ersatzlos entfallen. Auch bei Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t ist daher die Beurteilung, ob ein Lkw oder ein Pkw gegeben ist, anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs zu bestimmen.

Normenkette:

KraftStG § 2 Abs. 2 § 8 Nr. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 3 ; StVZO § 23 Abs. 6a ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) ist Halter eines Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t, das neben dem Fahrersitz über vier weitere Sitzplätze verfügt. Das Fahrzeug wurde vom Antragsgegner und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) zunächst als "anderes Fahrzeug" i.S. von § 8 Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) eingestuft und nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG der Gewichtsbesteuerung unterworfen. Mit Bescheid vom 6. Februar 2006 hat das FA unter Hinweis auf die Aufhebung der in § 23 Abs. 6a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) getroffenen Sonderregelung für Kombinationsfahrzeuge mit Wirkung zum 1. Mai 2005 eine Einstufung des Fahrzeugs als PKW und eine entsprechende Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer vorgenommen.