KG - Urteil vom 25.08.1966 ((2) 1 Ss 128/66) - DRsp Nr. 1994/8099
KG, Urteil vom 25.08.1966 - Aktenzeichen (2) 1 Ss 128/66
DRsp Nr. 1994/8099
1. Gegen die Strafbestimmungen der DDR- StVO bestehen keine rechtsstaatlichen Bedenken. Sie finden also auf Straftaten Anwendung, die auf den Interzonenstraßen verübt werden.2. Bei Geldstrafen ist der Ausspruch von Ersatzfreiheitsstrafen nicht zulässig.