OLG Celle - Urteil vom 08.03.2006
7 U 205/05
Normen:
BGB § 462 (aF) ;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 14.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 322/03

Langjährige Herstellergarantie - Kein Aufleben von Gewährleistungsansprüchen

OLG Celle, Urteil vom 08.03.2006 - Aktenzeichen 7 U 205/05

DRsp Nr. 2006/23254

Langjährige Herstellergarantie - Kein Aufleben von Gewährleistungsansprüchen

»Bei einer im Rahmen eines Neuwagen-Verkaufs gegebenen langjährigen Hersteller-Garantie führen das Fehlschlagen der Nachbesserung oder die Unzumutbarkeit der Hinnahme weiterer Nachbesserungsversuche - anders als bei der gesetzlichen oder vertraglichen Gewährleistung - grundsätzlich nicht zum Wiederaufleben gesetzlicher Gewährleistungsansprüche in Gestalt von Wandlung (Rücktritt nach neuem Schuldrecht) oder Minderung.«

Normenkette:

BGB § 462 (aF) ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, auf die gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, sind wie folgt zu ergänzen:

Am 13. Juli 2001 tauschte die Beklagte Lenkung und Querlenkerbuchsen aus als Reaktion auf die vom Kläger gerügten Lenkradvibrationen. Auf weitere diesbezügliche Rügen des Klägers während der Garantiezeit hin zog die Beklagte am 18. April 2002 neue Reifen auf (wechselseitige Korrespondenz Bl. 20, 21 und 68 d. A.); außerdem hat die Beklagte am 9. September 2003 die Räder gewuchtet (Werkstattauftrag Bl. 81 d. A.). Insgesamt gab es 8 Nachbesserungsversuche dieser Art, wobei die Beklagte aber stets den Standpunkt vertrat, Vorderachse und Lenkrad seien mangelfrei und hätten zum Zeitpunkt des Kaufes dem technischen Standard entsprochen.