LG Augsburg - Urteil vom 14.01.1985 (3 O 4396/84) - DRsp Nr. 1994/14260
LG Augsburg, Urteil vom 14.01.1985 - Aktenzeichen 3 O 4396/84
DRsp Nr. 1994/14260
Ein versicherter Wildschaden liegt nur vor, wenn der Schaden unmittelbar durch einen Zusammenstoß mit Haarwild verursacht wurde. Eine bloße Wildberührung genügt nicht, so daß Schäden, die infolge eines Ausweichmanövers entstehen, auch bei Berührung mit dem Haarwild nicht versichert sind.