»Der unfallbedingte Minderwert ist nach der Methode Ruhkopf/Sahm zu berechnen. Sowohl der BGH (NJW 80,281 [hier: I (123) 235 b]) als auch das OLG Hamm (MDR 83,315) haben diese Berechnungsmethode bei einer normalen jährlichen Kilometerleistung als geeignete Grundlage angesehen, um den merkantilen Minderwert zu schätzen. ... Soweit die Bekl. vorträgt, [diese] Methode sei veraltet, weil die ihr zugrundeliegenden Verhältnisse sich durch Zeitablauf geändert hätten und weder der gewählte Reparaturweg noch die Marktlage des Fahrzeugs berücksichtigt werde, ändert dies nichts an der Anwendbarkeit jener Methode. .. Die Unterscheidung zwischen minderwerterheblichen Reparaturkosten und solchen, die für den Minderwert ohne Relevanz seien, führt zu einer nicht mehr praktikablen Berechnungsmethode. ...«
Anderer Ansicht (Methode Ruhkopf/Sahm ist, »überholt«): OLG Stuttgart (Urteil - 10 U 119/81 - v 19. 11. 81, in VersR 1986 Heft 30 S. 773)
*) VersR 1962, 593 So auch LG Münster v. 15.02.1984, DAR 1984, 222; LG Hagen v. 14.08.1984, ZfS 1984, 326. A.A.: AG Mölln v. 02.09.1982, ZfS 1984, 327.
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